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Anwaltsgericht entscheidet: Kostenlose Erstberatung ist zulässig

Rechtsanwalt Christof Bernhardt

Rechtsanwalt Christof Bernhardt

In einer bemerkenswerten Entscheidung hat der Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs nunmehr ausdrücklich bestätigt, dass Anwälten eine kostenlose Erstberatung von Mandanten bzw. Mandatsinteressenten durchaus erlaubt ist.

Bisher stand im Streit, ob das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz dahingehend auszulegen ist, dass der Anwalt immer verpflichtet ist, sich seine Arbeit auch vergüten zu lassen. Darüber hinaus wurden regelmäßig Bedenken geäußert, ob ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegen kann.

Viele wird überraschen, dass die Rechtsanwälte der Kanzlei Cäsar-Preller die Entscheidung für absolut begrüßenswert halten. Für die Anwälte stellt sie aller Voraussicht nach Rechtsklarheit zu den vorstehenden strittigen Fragen her. Doch in erster Linie steht die Entscheidung im Interesse der Rechtssuchenden. Denn sicher nicht ohne Grund hat sich in Teilen der Bevölkerung wohl die Auffassung etabliert, dass man sprichwörtlich gewissermaßen „sofort Geld abgeknöpft bekommt, wenn man dem Anwalt die Hand gibt.“ Aus Furcht vor einer von vornherein bestehenden großen Kostenbelastung scheuen viele Rechtssuchende somit den Gang oder gar schon die Kontaktaufnahme zum Anwalt, wodurch die Wahrung und Wahrnehmung ihrer Rechte oft erschwert oder gar unmöglich gemacht werden kann.

Die Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden bietet schon seit längerer Zeit Orientierungsgespräche an, in denen wir den Rechtssuchenden zumindest in Kurzfassung die rechtliche Lage zu ihrer Rechtsfrage schildern und eine Vorgehensweise vorschlagen können. Diese Dienstleistung nehmen wir als einen für uns selbstverständlichen Service an Rechtssuchenden kostenlos vor. Natürlich ist auch unsere Arbeit zu vergüten, wenn sie in einer konkreten Rechtsberatung oder gar einer rechtlichen Vertretung mündet. Doch diese Honorare halten wir für unsere Mandanten stets klar und transparent.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2017 zum Az. AnwZ (Brfg) 42/16
Mitgeteilt von: Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden
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