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Schaden durch Handwerker – wer haftet?

Rechtsanwalt Joachim Cäsar Preller

Rechtsanwalt Joachim Cäsar Preller

Die meisten Eigentümer engagieren bei Renovierungsarbeiten an Haus und Wohnung qualifizierte Handwerker. Doch auch erfahrenen Fachleuten unterlaufen Fehler. Wer haftet, wenn im Laufe von Reparaturarbeiten Schäden entstehen? Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Leiter der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller, sagt: „Es gilt das Verursacherprinzip: Wer einen Schaden anrichtet, muss für ihn aufkommen.“ Die Auftragsvergabe geht mit dem Abschluss eines Werkvertrages zwischen dem Auftraggeber und der ausführenden Firma einher. Der Vertrag verpflichtet die Handwerker nicht nur zur Ausführung der vereinbarten Aufgaben, sondern auch zum angemessenen Umgang mit dem Eigentum des Auftraggebers. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller: „Verursacht ein Handwerker bei der Ausführung eines Auftrags einen Schaden, haftet er für ihn, sofern er der Auftragnehmer ist. Sollte ein Auszubildender oder ein Gehilfe des beauftragten Handwerkers einen Schaden verursachen, haftet der Betrieb. Ein Unternehmer hat auch für Schäden aufzukommen, die von Erfüllungsgehilfen oder anderen von ihm beauftragten Personen verursacht werden.“ Wenn also ein Handwerker im Haushalt befindliche Gegenstände beschädigt, sind Ersatzansprüche an den Betrieb und nicht an den Handwerker zu richten. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Ein Unternehmer haftet auch für von ihm beauftragte Subunternehmen. Hier gibt es freilich Einschränkungen: Gegebenenfalls muss der Subunternehmer dem Unternehmer einen Teil der Schadenssumme zurückerstatten – das hängt davon ab, ob er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Wenn Mitarbeiter ihre Sorgfaltspflicht verletzen, können sie für entstandene Schäden haftbar gemacht werden.“

Rechtsanwalt Cäsar-Preller führt aus: „Die Beweispflicht liegt immer beim Geschädigten. Für die Beweissicherung ist es ratsam, alle Schäden schriftlich festzuhalten. Gegebenenfalls sollten Schadensfälle auch fotografiert werden. Sind Zeugen in der Nähe, können diese für die Beweisführung hinzugezogen werden. Generell ist es erstrebenswert, dass Auftraggeber und Auftragnehmer Einvernehmen über den eingetretenen Schaden erzielen. Wenn alles dokumentiert ist, sollte der Auftraggeber seine Ansprüche gegenüber dem Handwerker oder dem Betrieb geltend machen und eine Frist zur Anspruchserfüllung festlegen.“
Anders ist die Rechtslage, wenn Schäden entstehen, während ein Handwerker in der Wohnung eines Mieters im Auftrag des Vermieters Reparaturarbeiten vornimmt. Wenn etwa versehentlich ein Eimer mit Farbe umkippt, Möbel oder Geräte in Mitleidenschaft gezogen werden, muss der Vermieter dem Mieter den Schaden ersetzen. Der beauftragte Handwerker ist als Erfüllungsgehilfe des Vermieters einzustufen. Der Vermieter wiederum hat in diesem Fall Anspruch auf Schadenersatz durch den Handwerker oder den beauftragten Betrieb, auch hier gilt das Verursacherprinzip.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Für gewöhnlich werden in Schadensfällen rasch Einigungen erzielt. Bei Uneinigkeit besteht die Möglichkeit, die Gütestelle der Handwerkskammer oder der fachlich zuständigen Innung anzurufen.“ Sollten Betriebe auf Forderungen nicht reagieren, kann ein Fachanwalt hinzugezogen werden. Rechtsanwalt Cäsar-Preller betont indes: „Aufgrund der Prozesskosten ist ein Gang vor Gericht nur als letzter geeigneter Weg zu empfehlen.“
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