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Winterdienst – wann sind Vermieter oder Mieter in der Pflicht?

Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch Bansi

Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch Bansi

Grundsätzlich sind Vermieter dazu verpflichtet, bei Schnee und Eisglätte zu räumen und zu streuen. Sie können die Aufgabe im Mietvertrag auch an die Mieter übertragen. Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller erläutert: „Das wird in erster Linie nicht gemacht, um eine Aufgabe zu delegieren, sondern um die Mietkosten im Rahmen zu halten.“

Mieter sind nur dann verpflichtet, zu räumen und zu streuen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: 9 U 38/12). Die Richter sahen weder eine Regelung des Streu- und Räumdienstes in der Hausordnung noch einen Plan, der in die Briefkästen der einzelnen Mietparteien eingeworfen wird, als ausreichend an.
Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi: „Sollten Mieter zum Winterdienst verpflichtet sein, müssen Regelmäßigkeit und Reihenfolge in den Mietverträgen der Mietparteien festgelegt werden. Geschieht dies nicht, sind diese Teile des Vertrags eventuell ungültig.“
Auf keinen Fall sind Mieter verpflichtet, Streu- und Räumgerät sowie Material selbst anzuschaffen. Vielmehr hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass dies in ausreichender Menge zur Verfügung steht. Dazu muss er überprüfen, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wird. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: „Eine monatliche Kontrolle ist nicht nach dem Ermessen des OLG Hamm nicht ausreichend. Kontrolliert der Vermieter die Gewährleistung des Winterdienstes nicht zwei- bis dreimal pro Woche, kann er gegebenenfalls für Schäden haftbar gemacht werden.“
Der Winterdienst ist Werktags zwischen 7.00 und 20:00 Uhr sowie Sonn- und Feiertags ab 8.00 Uhr zu leisten. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass bei starkem Schneefall mehrmals am Tag geräumt werden muss, und bei Glatteisbildung unverzüglich zu streuen ist (Az.: VI ZR 49/83).
Generell bestimmen die Gemeinden, welche Wege zu fegen, zu räumen und zu streuen sind. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: „Zumeist sind dies Gehweg, Bürgersteig sowie die Zugänge zu Mülltonnen und Garagen. Auf Gehwegen vor dem Haus muss eine Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit und gestreut werden, so dass Passanten mit Kinderwagen oder Tragetaschen aneinander vorbeigehen können. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen gilt eine Mindestbreite von 1,5 Metern, bei Zugängen zu Mülltonnen und Garagen von einem halben Meter.“
Mieter sind nicht verpflichtet, aufgrund ihres Winterdienstes den Urlaub abzusagen, sie sollten aber dafür Sorge tragen, dass er weiterhin geleistet wird. Dasselbe gilt für den Fall eines Wetterumschwungs, während der Vermieter nicht zuhause ist. Es ist ratsam, Absprachen mit Nachbarn und Bekannten zu treffen, damit der Winterdienst gewährleistet ist.
Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi führt aus: „Wenn ein Passant wegen Schnee und Eis vor einem Haus stürzt, hat er Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dann können Forderungen unter Umständen an den Mieter weitergeleitet werden.“
Das Oberlandesgericht Oldenburg urteilte, dass Verantwortliche, die den Winterdienst nicht kontrollieren, für Schäden aufkommen müssen (Az.: 1 U 77/13). Wenn eine Vertretung ausfällt, ist umgehend für Ersatz zu sorgen. Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi: „Wenn dennoch jemand zu Schaden kommt, werden etwaige Ansprüche des Geschädigten durch die private Haftpflichtversicherung geregelt. Wenn kein Versicherungsschutz besteht, kann der Schadensverursacher eventuell mit seinem gesamten Vermögen haftbar gemacht werden.“
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