Zugemüllte Briefkästen sind immer wieder ein Ärgernis, oft wird die reguläre Post von Prospekten verdeckt. Nun kann man freilich einen Aufkleber mit dem Satz „Bitte keine Werbung“ am Briefkasten anbringen, doch das schützt nicht vor allen Werbesendungen. So hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden (Az. I ZR 158/11), dass Anzeigenblätter wegen ihres redaktionellen Teils als Zeitungen gelten und somit eingeworfen werden dürfen. Einer abonnierten Tageszeitung beigefügte Prospekte können ebenfalls nicht abgewiesen werden, da sie Teil des Produkts sind. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Leiter der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller, sagt: „Persönlich adressierte Werbesendungen sind nicht verboten, die Firmen können Daten aus öffentlichen Adressverzeichnissen nehmen. Wer keine Werbesendungen erhalten will, kann die Firmen anschreiben und Widerspruch einlegen. Verbraucher haben zudem die Möglichkeit, sich in sogenannte Robinsonlisten des Deutschen Dialogmarketing Verbandes (DDV) eintragen zu lassen. Der Verbraucher wird dann aus den Listen aller Firmen gestrichen, die im DDV sind.“ Den Antrag auf Aufnahme in die Robinsonliste kann man online ausfüllen und abschicken oder aus dem Internet herunterladen und per Post senden. Ist eine Firma nicht im DDV organisiert, kann man sie per Einschreiben mit Rückschein auffordern, die Sendungen einzustellen. Rechtsanwalt Cäsar-Preller: „Wenn eine Firma dann weiter Werbung schickt, kann es ratsam sein, sich an eine Verbraucherzentrale zu wenden. Die Verbraucherzentralen sammeln solche Meldungen. Wenn die sich häufen, wird ein Abmahnverfahren eingeleitet, das zur Verhängung von Bußgeldern führen kann.“
Sehr viel Werbung landet auch im E-Mail-Postfach. Wer keine Mails mit Werbung erhalten will, kann dem Absender mitteilen, dass er die Sendungen einstellen soll. Treffen diese weiter ein, ist eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur möglich, die ein Bußgeld verhängen kann. Rechtsanwalt Cäsar-Preller erklärt: „Wer erstmals mit einer Firma Kontakt aufnimmt, kann sich dagegen verwahren, dass seine Daten zu Werbezwecken genutzt werden. Diese Ablehnung kann auch im Nachhinein erfolgen.“
Dazu erreichen Verbraucher unerwünschte Werbeanrufe. Oftmals verbergen sich hinter ihnen unseriöse Unternehmen. Bisweilen werden 0900-Nummern verwendet oder Anrufe mit unterdrückter Nummer getätigt. Rechtsanwalt Cäsar-Preller stellt klar: „Bei Werbeanrufen muss die Nummer angezeigt werden. Wer sie unterdrückt, verstößt gegen das Telekommunikationsgesetz. Dies kann die Bundesnetzagentur mit einem ein Bußgeld ahnden.“
Telefonwerbung ist generell nur mit vorheriger Einwilligung gestattet. Liegt diese nicht vor, handelt es sich um einen sogenannten „Cold Call“. Auf der Webseite der Bundesnetzagentur gibt es gegen derartige Werbemethoden Beschwerdeformulare, die online ausgefüllt oder per Post geschickt werden können. Die Behörde kann Nummern sperren und hohe Bußgelder verhängen.
Die Bundesnetzagentur verzeichnet eine starke Zunahme an Beschwerden über unerwünschte Werbeanrufe. 2015 gingen 24.455 Beschwerden ein , 2016 schon 29.289, bis Ende September 2017 waren es bereits mehr als 40.000.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller empfiehlt: „Generell ist beim Umgang mit persönlichen Daten Vorsicht geboten. Man sollte sie lediglich preisgeben, wenn es nötig ist oder man von einem Unternehmen Werbung erhalten will.“
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Unerwünschte Werbung – wie kann man sich wehren?
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