openPR Logo
Pressemitteilung

Zu lange Kündigungsfrist bedeutet Benachteiligung des Arbeitnehmers

News abonnierenPressekontakt | Politik, Recht & Gesellschaft

Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Markus Bär

/ PR Agentur: Rechtsanwalt Markus Bär
Rechtsanwalt Bär äußert sich zu aktuellem Gerichtsurteil

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Markus Bär (http://www.ra-baer.de/) weist mit Blick auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.10.2017 darauf hin, dass ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt sein kann, wenn zu lange Kündigungsfristen seine Berufsfreiheit einschränken.


Ausgangssituation für BAG-Urteil - das ist passiert

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer seit Dezember 2009 als Speditionskaufmann in einer 45-Stunden-Woche gegen eine Vergütung von 1.400,00 EUR brutto beschäftigt. Im Juni 2012 haben die Arbeitsvertragsparteien eine Zusatzvereinbarung unterzeichnet. Diese sah vor, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf 3 Jahre zum Monatsende verlängerte. Das monatliche Bruttogehalt wurde auf 2.400,00 EUR angehoben. Das zu zahlende Arbeitsentgelt sollte bis zum 30.05.2015 nicht erhöht werden und zudem bei einer späteren Neufestsetzung wieder mindestens 2 Jahre unverändert bleiben. Nachdem ein Arbeitskollege des Arbeitnehmers festgestellt hatte, dass auf den Computer des Arbeitgebers ein zur Überwachung des Arbeitsverhaltens geeignetes Programm installiert war, kündigten der beklagte Arbeitnehmer und weitere fünf Arbeitnehmer am 27.12.2014 ihre Arbeitsverhältnisse zum 31.01.2015.
Der Arbeitgeber hat gegen die durch den Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung geklagt und wollte festgestellt haben, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bis zum 31.12.2017 fortbesteht.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitgebers abgewiesen. Die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der Kündigungsfrist benachteiligt den beklagten Arbeitnehmer im Einzelfall entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Vereinbarung ist deshalb nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Bei einer vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsfrist, die wesentlich länger ist als die gesetzliche Regelfrist des § 622 Abs. 1 BGB, ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung von Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz zu prüfen, ob die verlängerte Kündigungsfrist eine unangemessene Beschränkung der beruflichen Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers darstellt. Das Bundesarbeitsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Nachteil für den betroffenen Arbeitnehmer aufgrund der sehr langen Kündigungsfrist nicht durch die vorgesehene Gehaltserhöhung aufgewogen wurde, zumal die Zusatzvereinbarung das Vergütungsniveaus ebenfalls langfristig einfror.

Auswirkung auf die Praxis für Arbeitnehmer und Betriebsräte

Das klarstellende Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist laut Rechtsanwalt Bär zu begrüßen. Der entschiedene Fall dürfte in der Praxis eher einen Ausnahmefall darstellen. Im Ergebnis wollte der klagende Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund der extrem langen Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Monatsende an das Arbeitsverhältnis "knebeln" ohne jedoch hierfür eine angemessene finanzielle Kompensation zur Verfügung zu stellen. Hierdurch wurde der Arbeitnehmer unangemessen in seiner Berufsfreiheit eingeschränkt.

Das Fazit des Urteils: Mit einer Kündigungsfrist von 3 Jahren zum Monatsende ist es für einen Arbeitnehmer praktisch fast unmöglich, vertragsgemäß aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und damit für einen anderen Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen.

Fachliche Beratung vor Vertragsunterzeichnung

Solche sehr langen Kündigungsfristen können im Ausnahmefall allenfalls bei hoch dotierten Spezialisten, Führungskräften und leitenden Angestellten unter entsprechend angemessener finanzieller Ausstattung vereinbart werden, so Bär. Bevor sich ein Arbeitnehmer auf solche vertraglichen Vereinbarungen einlässt, ist es ratsam, zuvor einen qualifizierten Rechtsanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen.

Nähere Informationen sowie Kontaktdaten für ein persönliches Beratungsgespräch zu diesem oder anderen Themen aus dem Feld des Arbeitsrechts finden Interessierte auf der Website des Fachanwalts für Arbeitsrecht Markus Bär.
Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.

KOSTENLOSE ONLINE PR FÜR ALLE
Jetzt Ihre Pressemitteilung mit einem Klick auf openPR veröffentlichen
News-ID: 982022 • Views: 499

Diese Meldung Zu lange Kündigungsfrist bedeutet Benachteiligung des Arbeitnehmers bearbeiten oder deutlich hervorheben mit openPR-Premium

Pressetext löschen Pressetext ändern

Mitteilung Zu lange Kündigungsfrist bedeutet Benachteiligung des Arbeitnehmers teilen

Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.

Weitere Mitteilungen von Rechtsanwalt Markus Bär


Das könnte Sie auch interessieren:

Rechtsanwalt Ulrich Horrion
RA Horrion: Arbeitsvergütung nach Insolvenzeröffnung - Insolvenzrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden.
und ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich freistellt? Sachverhalt Insolvenzrecht Dresden: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekommen Arbeitnehmer oft eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dann ist zu klären, wie sich der Arbeitnehmer verhält, um …
Insolvenzrecht Dresden  -  Kanzlei Ulrich Horrion
Schlecker-Insolvenz. Arbeitsvergütung nicht verschenken. Insolvenzrecht Dresden
Schlecker-Insolvenz - Was geschieht mit der Arbeitsvergütung, wenn Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer kündigt und ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich freistellt? Sachverhalt Schlecker -Insolvenz - Insolvenzarbeitsrecht Dresden Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekommen Arbeitnehmer oft eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses …
AGB im Arbeitsrecht - Vertragsstrafe in der Probezeit
… Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts den Arbeitnehmer dann typischerweise unangemessen benachteiligt, wenn er sich rechtmäßig mit einer kürzeren Kündigungsfrist vom Vertrag lösen bzw. diesen kündigen könnte. Einen Fall, bei dem es um die Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel bei Beendigung des Arbeitsverhältnis noch …
Keine Wiedereinstellung bei Betriebsfortführung nach Ablauf der Kündigungsfrist
Keine Wiedereinstellung bei Betriebsfortführung nach Ablauf der Kündigungsfrist
… einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) besteht kein Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn im Falle einer insolvenzbedingten Kündigung nach dem Ablauf der Kündigungsfrist ein Betriebsübergang stattfindet. Im vorliegenden Fall war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers am 1.7.2000 eröffnet worden. Mit Schreiben …
BGH: Unangemessene Benachteiligung bei verlängerter Kündigungsfrist für Handelsvertreter
BGH: Unangemessene Benachteiligung bei verlängerter Kündigungsfrist für Handelsvertreter
… Frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres ermöglicht, eine unangemessene Benachteiligung bedeutet und daher unwirksam sein soll. Die Regelung zur Kündigungsfrist sei durch die gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil geworden und unterliege damit der Inhaltskontrolle nach dem BGB. Entgegen den Geboten von Treu und …
Benachteiligung wegen des Alters durch Regelung der Kündigungsfrist
Benachteiligung wegen des Alters durch Regelung der Kündigungsfrist
… Europäische Gerichtshof (EuGH) fest: Die in § 622 Abs. 2 S. 2 BGB enthaltene Regelung, wonach bei der Berechnung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers vor Vollendung dessen 25. Lebensjahres nicht berücksichtigt werden, stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar und ist daher europarechtswidrig. …
Bundesarbeitsgericht: Eine in den AGB des Arbeitgebers enthaltene dreijährige Kündigungsfrist ist unwirksam
… (LAG) vom 19.01.2016 (Az. 3 Sa 406/15) – bestätigt, mit der das LAG eine vom Arbeitgeber in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgegebene Kündigungsfrist von drei Jahren für unwirksam erklärte, da sie die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu stark einschränke. Gesetzliche vs. vertraglich festgelegte Kündigungsfrist Grundsätzlich gilt nach …
Hotze Rechtsanwälte - Arbeitsrecht & Strafrecht - Kündigungsfrist ist auch für den Arbeitnehmer bindend
… schnelleren Stellenwechsel / Gespräch mit dem Chef suchen / "Reisende sollte man ziehen lassen" Die aktuelle Frage an zum Thema Arbeitsrecht kommt von Christian S.: "Meine Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Quartalsende. Das behindert erheblich meine Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Gibt es eine Möglichkeit, diese Frist zu verkürzen?" Die Antwort …
Rechtsanwalt Dresden
Insolvenzverwalter muss Lohndifferenz zahlen - RA Horrion - Insolvenzrecht
Sachverhalt Insolvenzrecht: Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekommen Arbeitnehmer oft eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dann ist zu klären, wie sich der Arbeitnehmer verhält, um seinen Lohn bzw. ALG zu erhalten. Rechtslage Insolvenzrecht: 1. Gemäß § 113 InsO …
Insolvenzrecht Plauen - Kanzlei Horrion - Rechtsanwalt Plauen
Arbeitsvergütung nach Insolvenzeröffnung - Insolvenzrecht Plauen
Was geschieht mit der Arbeitsvergütung, wenn Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer kündigt und ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unwiderruflich freistellt? Insolvenzrecht Plauen Sachverhalt - Insolvenzrecht Plauen Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekommen Arbeitnehmer oft eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher …

Sie lesen gerade: Zu lange Kündigungsfrist bedeutet Benachteiligung des Arbeitnehmers