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"Sperrklausel in der Landesverfassung ist Unrecht auf Zeit" | Verfassungsrecht | Pressemitteilung 2017-05

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Rechtsanwalt Robert Hotstegs, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen verhandelt Dienstag (VerfGH 21/16 u.a.)

Düsseldorf/Münster. Ab Dienstagmorgen 10.30 Uhr verhandelt der Verfassungsgerichtshof NRW über die Anträge von acht Parteien und Landesverbänden. Das politische Spektrum der Antragsteller reicht von rechts bis links und auch wenn sie sonst nichts gemein haben: sie haben allesamt den Antrag gestellt, das Gericht möge feststellen, dass eine Vorschrift in der Landesverfassung gegen das Grundgesetz verstößt. Den Kern der sogenannten „Organstreitverfahren“ bildet die Sperrklausel im kommunalen Wahlrecht, die der Landtag erst im Sommer 2016 eingeführt hat und mit der er eine 2,5%-Hürde eingeführt hat.

„Wir freuen uns, dass der Verfassungsgerichtshof die Anträge zügig terminiert hat“, macht Fachanwalt Robert Hotstegs (38) deutlich. Er vertritt eine nordrhein-westfälische Partei im Kampf „David gegen Goliath“ – kleine Parteien gegen eine Landtagsmehrheit der großen Parteien. Nachdem nämlich die Antragsfrist Ende Dezember 2016 ausgelaufen war, vergingen nun gerade zehn Monate in denen der Gerichtshof die Verfahren bündelte und unterwegs auch bereits zwei Verfahren aus formellen Gründen negativ entschied (VerfGH 13/16 und VerfGH 14/16).

Nun setzen die Antragsteller ihre Hoffnung ganz auf die sieben Mitglieder des Münsteraner Senats. Dieser steht vor einer ungewöhnlichen Aufgabe: „Unserer Meinung nach handelt es sich bei der Sperrklausel in der Landesverfassung um verfassungswidriges Recht. Das Grundgesetz und die Wahlrechtsgrundsätze dort stehen der Sperrklausel entgegen, weil es für sie auch keinen zwingenden Grund gibt. Wir hoffen also auf eine Entscheidung im Sinne der Antragsteller, dann war die Sperrklausel quasi nur vorübergehendes Unrecht auf Zeit.“, so Hotstegs.

Der Landtag nahm für sich in Anspruch, er müsse sich nicht am Grundgesetz messen lassen, wenn er die Landesverfassung ändere. Darüber hinaus gebe es viele Stadträte die „unregierbar“ seien. Das wurde von allen Antragstellern erheblich bestritten. In der Verhandlung will der Verfassungsgerichtshof nun die Beteiligten anhören. Ein Entscheidungstermin wird separat stattfinden.
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