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Kosten für Wohnung am zukünftigen Arbeitsort können absetzbar sein

Steuerberater Thomas Bauerfeind

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Wenn Arbeitnehmer an ihrem zukünftigen Beschäftigungsort eine Wohnung vorhalten, die sie erst bei späterem Beschäftigungsbeginn beziehen wollen, können sie die Kosten für diese „Vorratswohnung“ nach einem neuen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) mitunter als Werbungskosten abziehen.


Erstritten hat den Richterspruch eine angestellte Oberärztin, die an ihrem Beschäftigungsort eine 65 qm große Mietwohnung bewohnt hatte. Nach der Geburt ihrer Tochter war sie in Elternzeit gegangen und zu ihrem Lebensgefährten in eine andere Stadt gezogen, hatte jedoch den Mietvertrag für ihre bisherige Beschäftigungswohnung fortbestehen lassen, weil sie nach Ende der Elternzeit wieder in ihr altes (unbefristetes) Arbeitsverhältnis zurückkehren wollte. Um die laufenden Kosten für die (praktisch ungenutzte) Wohnung in der Zwischenzeit gering zu halten, ließ sie Untermieter in der Wohnung wohnen.

Trotz dieser Untervermietung entstanden ihr für die Wohnung im Jahr 2011 noch Kosten von 5.500 Euro, die sie als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machte. Das Finanzamt lehnte einen Werbungskostenabzug ab und argumentierte, dass begrifflich keine doppelte Haushaltsführung vorgelegen hatte. Die Oberärztin erklärte, dass sie den Mietvertrag hauptsächlich wegen des schwierigen Wohnungsmarktes am Beschäftigungsort fortgeführt hatte und ihre Rückkehr auf die alte Stelle wegen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses geplant gewesen war. Im Jahr 2012 fand sie jedoch eine Vollzeitanstellung in einer anderen Stadt, sodass sie ihre „Vorratswohnung“ umgehend kündigte.
Das FG nahm zwar ebenfalls keine doppelte Haushaltsführung an, erkannte die Aufwendungen für die Wohnung aber als allgemeine Werbungskosten an (Urteil vom 1.6.2017, Az. 3 K 3278/14; Nichtzulassungsbeschwerde: Az. VI B 69/17). Entscheidend war für das Gericht, dass die Ärztin bei ihrem alten Arbeitgeber in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden hatte - es bestand also nicht lediglich die vage Aussicht auf eine dortige Fortbeschäftigung nach der Elternzeit. Besonders bedeutsam war für die Richter zudem, dass sie die „Vorratswohnung“ unmittelbar gekündigt hatte, nachdem sie ihren neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte. Dieses Verhalten deutete für das Gericht darauf hin, dass sie die Wohnung tatsächlich wegen der geplanten Wiederaufnahme ihrer alten Tätigkeit beibehalten hatte.

Hinweis: Die Finanzrichter legten ihrer Entscheidung zugrunde, dass der Mietwohnungsmarkt an dem Beschäftigungsort extrem angespannt war und jeder Wohnungswechsel dort in der Regel mit einer höheren Mietbelastung einherging, sodass es nach Gerichtsmeinung durchaus vernünftig und ratsam war, eine einmal angemietete Wohnung beizubehalten, auch wenn sie vorübergehend gar nicht benötigt wird. Anders sieht es in Gegenden mit entspannterem Wohnungsmarkt aus: Hier hält das FG ein Vorhalten einer „Vorratswohnung“ aus beruflichen Gründen für kaum denkbar, weil bei Bedarf leicht eine neue Wohnung gefunden werden kann.
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