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Lebensversicherungen als Handelsware

Neue Fragen zu alten Problemen

Der Düsseldorfer Versicherungskonzern ERGO erwägt den Verkauf seiner beiden Töchter ERGO Leben und Victoria Leben mit zusammen rund sechs Millionen Policen. Was andere nicht geschafft haben, erledigen die großen Versicherungskonzerne so selbst quasi im Vorbeigehen: Sie zerstören Ihren eigenen Ruf zuverlässiger Anbieter einer langfristigen Altersvorsorge zu sein. In den Worten eines renommierten Versicherungsmathematikers „Das ist eine Massenflucht!“


Durch die Ankündigung, große Tochtergesellschaften an Finanzinvestoren verkaufen zu wollen, haben ERGO, aber auch Generali und AXA der Branche in Deutschland ein PR-Desaster ungeahnten Ausmaßes beschert. Chinesische Investoren, britische Großanleger und nordamerikanische Hedgefonds stehen als Käufer bereit. Es geht nur noch um den Preis. Das Prinzip ist klar: Die Versicherer wollen ihre Kunden nicht mehr, die ihnen in den vergangenen Jahrzehnten ihre private Altersversorgung anvertraut haben.

Es wird erwartet, dass in den kommenden fünf Jahren immer mehr deutsche Lebensversicherer ihre Bestände oder Teile davon abwickeln und zugleich das Neugeschäft einstellen werden. Bis zum Jahr 2022 könnte das Run-off-Volumen von heute 90 Milliarden Euro auf dann 150 Milliarden Euro zulegen.
Den Versicherten droht damit ein Zwangswechsel zu einem Vertragspartner, auf den sie sich nicht eingelassen hätten. Damit steht aber auch die zukünftige Überschussbeteiligung in Frage.
Wird eine Lebensversicherung ausgezahlt, so stellt sich nicht selten die Frage: Stimmt der Betrag eigentlich? Dies umso mehr als die Auszahlungssumme auch Bestandteile enthält, die wenig griffig sind. Gemeint ist hier die Bewertungsreserve.

Bewertungsreserven sind im Rechnungswesen die nicht aus der Bilanz ersichtlichen Bestandteile des Eigenkapitals. Sie können sowohl durch eine Unterbewertung von Vermögen als auch durch eine Überbewertung von Schulden entstehen, erläutert Rechtsanwalt Friedrich Cramer von Cramer Bender Rechtsanwälte im Beratungsverbund ABG-Partner.
Seit 2008 erhalten Versicherte, deren Vertrag ausläuft oder die ihre Police vorzeitig kündigen, prinzipiell 50 Prozent der Bewertungsreserven. Inzwischen wurde die Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven auf Geheiß der Politik aber deutlich gekappt. So dürfen die Unternehmen Kursgewinne aus festverzinslichen Papieren nur noch ausschütten, wenn Garantiezusagen für die restlichen Versicherten auch sicher sind. Damit soll die Branche stabilisiert werden. Versicherern fällt es wegen der Niedrigzinsen immer schwerer, die hohen Garantien für Altkunden zu erwirtschaften.
Fragen Sie den Versicherer nach den Berechnungskriterien, ist die Antwort regelmäßig vorhersehbar, so Rechtsanwalt Cramer. Es wird auf ein verursachungsorientiertes Verfahren verwiesen, das als solches von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFiN) auf seine Richtigkeit geprüft worden sei. Mehr sei mit Rücksicht auf das Geheimhaltungsinteresse nicht zu offenbaren.
Im Februar 2015 verneinte der BGH insofern einen reinen Auskunftsanspruch.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 02.12.2015 – IV ZR 28/15 dann festgestellt, dass ein Auskunftsanspruch besteht, wenn dieser einem Leistungsanspruch dient:
„Auf dieser Grundlage durfte das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers jedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung verneinen. Namentlich kann der Kläger die für die Berechnung des von ihm geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven erforderlichen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25.September 2008 entnehmen und schon gar nicht seinen Anspruch selbst berechnen. Dieser Mustergeschäftsplan besteht allein bezüglich der hier maßgeblichen Ziff.3.11 (Beteiligung an den Bewertungsreserven) aus sieben Seiten mit elf Unterpunkten. Dort sind verschiedene Formeln und Alternativen für die Berechnung der Bewertungsreserve genannt, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Kenntnis der für seinen Vertrag maßgeblichen Parameter eine Berechnung des ihm zustehenden Anteils an den Bewertungsreserven nicht erlauben. Angesichts der außerordentlichen Komplexität der in dem Mustergeschäftsplan der BaFin vorgesehenen Berechnungswege ist es ihm auch nicht zuzumuten, aus dem umfangreichen Text heraus einzelne von ihm benötigte Informationen näher zu konkretisieren. Dies setzte voraus, dass sich die eigentliche Berechnung der Bewertungsreserve bei Mitteilung einzelner Parameter ohne weiteres aus dem Mustergeschäftsplan der BaFin entnehmen ließe. Dies ist indessen nicht der Fall.

Die Rechtssache wurde von Cramer Bender Rechtsanwälte in den Vorinstanzen sowie nach Zurückverweisung verhandelt.

Die Thematik: Überschussbeteiligung sowie Bewertungsreserve wird auch nach Übertragung der Lebensversicherungsverträge auf die Erwerber nicht an Brisanz verlieren. Vielmehr ist zu erwarten, dass bei Millionen von Versicherungsverträgen die Auszahlungsbeträge dramatisch sinken. Die rechtliche Relevanz ist in breiten Teilen der Bevölkerung völlig unbekannt. Offensichtlich möchte auch der Gesetzgeber dieses „heiße Eisen“ zum Wohl der Versicherungsnehmer nicht anfassen.

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