Winsen (Luhe), den 25.09.2017: Natürlich wissen wir alle, dass das Handy beim Autofahren nicht in die Hand des Fahrers gehört. Nach wie vor scheint aber die Verlockung, schnell nach der neuesten WhatsApp zu schauen, bei vielen sehr groß zu sein. Unaufmerksamkeit ist die Folge mit der Konsequenz, sich selbst und andere in Lebensgefahr zu bringen. Ob die erweiterte Maßnahme, die der Bundesrat am 22. September beschlossen hat, zur Abschreckung ausreicht, muss sich zeigen.
Die bisherige Regelung im Bußgeldkatalog sah 60€ Strafe sowie einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei vor; dieses Bußgeld wurde nun auf 100€ erhöht. Ein Punkt bleibt es weiterhin. Neu ist die Strafe, wenn es zu einer Sachbeschädigung infolge eines durch Handynutzung verursachten Unfalls kommt. Der Fahrer hat dann nicht nur den Ärger mit Papierkram, Versicherung und Ausfall des Autos wegen Reparatur, sondern auch ein Bußgeld von 200€ zu zahlen und erhält zwei zusätzliche Punkte in der Flensburger Kartei.
So weit, so gut. Vielleicht wäre es noch hilfreicher, wenn sich jeder verdeutlicht, was schon ein 1 Sekunde dauernder Blick aufs Handy im laufenden Verkehrsfluss für Auswirkungen hat. Schon bei Tempo 50 legt man währenddessen 14 Meter Fahrstrecke im Blindflug zurück. Man stelle sich dies in einer geschlossenen Ortschaft vor; das Kind, das dem Ball hinterherläuft, der vor einem an der auf Rot umspringenden Ampel bremsende Autofahrer, ein über den Zebrastreifen gehender Fußgänger - ist der Blick aufs Handy diese möglichen Unglücke wert?
In welchen Fällen ist die Handynutzung denn nun erlaubt? Bei laufendem Betrieb -und dafür reicht schon ein nicht ausgestellter Motor, ohne dass das Fahrzeug rollt- gilt folgende Aussage: "Die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons ohne Freisprecheinrichtung als Kraftfahrer bei laufendem Motor" ist verboten. Und dies beinhaltet nicht nur die Telefonate, bei denen man das entsprechende elektronische Gerät am Ohr hat, sondern auch ausdrücklich die Nutzung zum Lesen einer WhatsApp oder SMS, einer E-Mail, sonstiger übers mobile Netz abrufbarer Nachrichten genau wie das Eintippen eigener Botschaften oder die Bedienung einer Navigations-App. Schon das Wegdrücken eines Anrufs kann Anlass für ein Bußgeld sein. Erlaubt ist die Handynutzung für den Fahrer also nur, wenn das Fahrzeug abgeschaltet und nicht verkehrsbereit ist. Dies gilt dann auch vor einer roten Ampel oder im Stau. Vorausgesetzt, das Gespräch oder die sonstige Tätigkeit wird beendet, bevor man den Motor wieder anschaltet. Und wer tut das in der Praxis? Vorsicht: Dazu gehört nicht der sich selbst ausschaltende Motor in Wartestellung!
Also: Um der eigenen Sicherheit und der anderer Unbeteiligter Willen: Finger weg vom Handy am Steuer! Ist ja auch mal ganz gut, nicht ständig erreichbar zu sein. Übrigens: Auch Fahrradfahrer sollten sich nicht in Sicherheit wähnen. Es gilt ebenfalls für sie, beide Hände zum Eingreifen ins Verkehrsgeschehen frei zu haben. Andernfalls drohen nun statt 25€ sogar 55€ Bußgeld.
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