Die infolge Insolvenz ohnehin schon geplagte und vor dem Verkauf stehende Fluggesellschaft AirBerlin muss zahlreiche Flüge streichen, da sich weit mehr als 100 Piloten kurzfristig krank gemeldet haben. Spiegel-online betitelt diese massenhaften Krankmeldungen als „Pilotenrevolte“ (http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/air-berlin-streicht-zahlreiche-fluege-wegen-krankmeldungen-a-1167379.html).
Kollektive Krankmeldungen zum Zwecke der Arbeitsniederlegung und als Ausdruck von Protest gegenüber dem Arbeitgeber werden als „sick-out“ bezeichnet. Allerdings ist ein nicht von einer Gewerkschaft geführter Streik als „wilder Streik“ rechtswidrig, woran die Krankmeldung erst einmal nichts ändert. „Streiks haben vornehmlich den Sinn, Tarifverträge und tariflich regelbare Forderungen gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen“, stellt Dr. Martell Rotermundt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Der Kölner Arbeitsrechtler beschäftigt sich im Schwerpunkt mit Tarif- und Arbeitskampfrecht. Tarifverträge können aber nur zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden abgeschlossen werden. Nur Gewerkschaften können einen verhältnismäßigen Streik, dem regelmäßig intensive Verhandlungen vorangehen, gewährleisten und sicherstellen. Spontane Arbeitsniederlegungen ohne gewerkschaftliche Führung und klare Tarifziele sind daher vom verfassungsrechtlich verbrieften Streikrecht nicht gedeckt. Sick-outs sind demnach rechtswidrig.
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Echte Arbeitsunfähigkeit oder wilder Streik - „sick-out“ bei AirBerlin
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Dr. Martell Rotermundt
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