Arbeitnehmer, welche einer Arbeitstätigkeit oder einem Beruf nachgehen, der Nachtarbeit oder Schichtarbeit (Nachtschicht) erfordert, haben gemäß § 6 Absatz 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage, sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen getroffen worden sind.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall, hatte ein Kraftfahrer eines Paketlinientransportdienstes, welcher nur nachts arbeitet und nicht tarifgebunden ist, gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Die Arbeitszeit des Fahrers liegt zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Vor seiner Klage bekam der Arbeitnehmer einen Zuschlag von 11%, später von 20%.
Der Lkw-Fahrer verlangte von seinem Arbeitgeber einen Zuschlag in Höhe von 30% für seine Nachtarbeit und bekam von den Erfurter Richterinnen und Richtern Zuspruch.
„Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag i.H.v. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%.“, so das Bundesarbeitsgericht.
Berücksichtigung findet jedoch auch die Belastung des Arbeitnehmers während der Nachtarbeit, sodass der Zuschlag erhöht werden muss oder verringert werden kann. So komme eine Reduzierung der Höhe in Betracht, wenn der Arbeitnehmer während der Nachtzeit lediglich Bereitschaftsdienst ableiste. Andererseits bedarf es einer Erhöhung wenn es zu einer erhöhten Belastung kommt, wie beispielsweise bei Dauernachtarbeit. In solchen Fällen bestehe regelmäßig ein Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 30%.
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