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Die Zahl der Scheidungen sinkt, das Konfliktthema „Immobilie“ bleibt

Die Zahl der Scheidungen sinkt in Deutschland seit Jahren: 2017 wurden 153.500 Scheidungen vollzogen, damit ging die Zahl im Vergleich zum Vorjahr um 5,5 Prozent zurück – das vermeldete jüngst das Statistische Bundesamt. Eine geringere Zahl der Scheidungen gab es zuletzt 1992, damals wurden 135.000 Paare geschieden. Trotz dieses Rückgangs birgt besonders ein Thema gleichbleibend großes Konfliktpotenzial: Der Umgang mit der gemeinsam erworbenen Immobilie.


Das Trennungsjahr muss nicht unbedingt an zwei Wohnorten verbracht werden

Mehr als 82 Prozent der 2017 vollzogenen Scheidungen https://www.immoverkauf24.de/immobilienverkauf/scheidung-und-haus/ von 2017 wurden nach einem gemeinsamen Trennungsjahr vollzogen. Das Trennungsjahr muss jedoch nicht zwangsläufig an verschiedenen Wohnorten verlebt werden – für manches scheidungswillige Paar mit Immobilienbesitz kommt dies aus finanziellen Gründen zunächst gar nicht in Frage. Der Gesetzgeber betrachtet eine Trennung deshalb auch als vollzogen, wenn die Partner eine Immobilie gemeinsam bewohnen, jedoch nicht mehr gemeinsam wirtschaften, also getrennt kochen, essen, waschen und schlafen.

Die Mehrheit der entzweiten Paare trennt sich jedoch auch räumlich. Zieht ein Partner aus und bekundet auch nach sechs Monaten keine Rückkehrabsicht, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Ausgezogene dem verbleibenden Partner das Nutzungsrecht überlassen hat. Weil er jedoch dafür finanzielle Nachteile in Kauf nimmt – schließlich profitiert er nicht mehr von seinem Wohneigentum –, hat er Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Das kann in Form einer Nutzungsentschädigung geschehen, dessen Höhe sich in der Regel daran orientiert, wieviel Miete der verbleibende Partner für eine angemessene kleinere Wohnung zu zahlen hätte, wäre er selbst ausgezogen. Während des Trennungsjahres wird meist die Hälfte der ortsüblichen Miete für eine solche fiktive Wohnung herangezogen, nach Ablauf des Trennungsjahres dann die volle Höhe.
Hat der Alleinbewohner der Immobilie Anspruch auf Unterhalt – etwa die Hälfte der 2017 geschiedenen Ehepaare hatte minderjährige Kinder –, kann eine Nutzungsentschädigung des Ausgezogenen auch mit solchen Zahlungen verrechnet werden.

Immer mehr Langzeitehen werden geschieden

Im Durchschnitt lassen sich die Paare inzwischen nach rund 15 Jahren Ehe scheiden. Die durchschnittliche Ehedauer vor Scheidung steigt seit einigen Jahren an, so lag sie 1992 noch bei 11,6 Jahren. Zurückzuführen ist diese Entwicklung auf den Trend, dass sich mehr langzeitverheiratete Paare trennen. So waren 17,5 Prozent der 2017 geschiedenen Paare 25 Jahre und länger verheiratet.
Immobilienbesitzer jedoch, die noch keine Silberhochzeit hinter sich gebracht haben, müssen sich häufig auch noch über den Umgang mit einem laufenden Immobilienkredit verständigen. Haben sich die Parteien auf einen Immobilienverkauf geeinigt, wird vom Verkaufserlös zunächst die restliche Darlehenssumme an die Bank gezahlt. In vielen Fällen müssen die Verkäufer zudem eine Vorfälligkeitsentschädigung für das vorzeitige Auflösen des Kreditvertrages entrichten. Der dann verbleibende Erlös wird abhängig vom jeweiligen Eigentumsanteil auf die (Ex-)Partner aufgeteilt.

Will ein Partner die Immobilie weiterhin bewohnen, z.B. weil die Kinder in der vertrauten Umgebung bleiben sollen, ist eine Übertragung an ihn und die Auszahlung des anderen Partners möglich. Voraussetzung ist, dass der neue Alleinbesitzer über die finanziellen Mittel verfügt, sowohl den Immobilienkredit https://www.immoverkauf24.de/baufinanzierung/immobiliendarlehen/immobilienkredit/ künftig alleine zu tragen, als auch den Partner auszahlen zu können. Die kreditgebende Bank muss an einer solchen Entscheidung unbedingt beteiligt werden. Denn ob sie den einen Partner aus der Haftung für den Kredit entlässt, hängt davon ab, ob sie den anderen als ausreichend solvent einstuft. Akzeptiert die Bank die Übertragung des Kredits auf einen Partner, müssen die neuen Eigentumsverhältnisse zudem im Grundbuch angepasst werden.

Eine neutrale Immobilienbewertung kann vor Streit schützen

Beim Immobilienverkauf sowie bei der Übertragung an einen Partner gilt: Uneinigkeit über den Marktwert der Immobilie birgt viel Konfliktpotenzial – deshalb lassen die Noch-Eigentümer diesen am besten durch einen neutralen Immobiliengutachter oder Sachverständigen bestimmen. „Idealerweise beauftragen beide Parteien den Immobilienexperten, damit auch beide dessen Einschätzung vertrauen“, erklärt Niels Jacobsen, Geschäftsführer von immoverkauf24. „Je nachdem, ob Paare sich gütlich einigen können oder doch ein Streit entstanden ist, werden unterschiedliche Arten der Immobilienbewertung https://www.immoverkauf24.de/immobilienbewertung/ benötigt. Wer sich gerichtlich auseinandersetzt, benötigt meist auch ein gerichtsfestes Gutachten, das von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen erstellt wird. Sind sich die Partner hingegen einig über den Umgang mit der Immobilie, reicht häufig eine einfache, ggf. sogar kostenlose Bewertung durch einen Sachverständigen, z.B. einen Immobilienmakler, aus.”
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