Personengesellschaften müssen bei Verkäufen von Mitunternehmeranteilen Gewerbesteuer zahlen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine entsprechende Vorschrift des GewStG ist gescheitert.
Die Einführung der Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft durch § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes noch gegen das Rückwirkungsverbot. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 entschieden (Az.: 1 BvR 1236/11). Es wies damit die Verfassungsbeschwerde einer Brauerei ab. Das Urteil bedeutet, dass viele Firmen beim Verkauf von Unternehmensanteilen Gewerbesteuer zahlen müssen.
Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte zu den Hintergründen der Entscheidung: Kapitalgesellschaften müssen auf Gewinne durch die Veräußerung von Unternehmensanteilen ohnehin Gewerbesteuer zahlen. Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2002 müssen auch Personengesellschaften für die Gewinne aus dem Verkauf von Mitunternehmeranteilen Gewerbesteuer entrichten. Ausnahme: Es handelt sich um eine natürliche Person.
Für eine Brauerei wurde diese Gesetzesänderung teuer. Sie musste nach dem Verkauf von Firmenanteilen Gewerbesteuer in dreistelliger Millionenhöhe zahlen. Die Brauerei ist eine Kommanditgesellschaft. Die Kommanditisten waren allerdings nicht nur natürliche Personen, sondern z.B. auch GmbHs und Stiftungen. Das Unternehmen sah nun den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da natürliche Personen nicht von der Steuer erfasst würden und die Gesellschaft die Steuerlast einseitig zu tragen haben. Zudem seien die Unternehmensanteile bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes verkauft worden, ein entsprechender Gesetzesentwurf lag Bundestag und Bundesrat allerdings schon vor.
Da dieser Gesetzesentwurf schon vorgelegen hat, habe das Unternehmen nicht mehr auf den Fortbestand des geltenden Rechts vertrauen dürfen. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot liege nicht vor, entschied das BVerfG. Auch sei die unterschiedliche Behandlung von natürlichen und juristischen Personen in diesem Fall gerechtfertigt, da natürliche Personen keine vergleichbaren Strategien zur Steuervermeidung hätten wie juristischer Personen. Zudem könnten durch Gesellschaftsvertrag etwaige Freistellungspflichten des ausscheidenden Gesellschafters im Hinblick auf die Steuern vereinbart werden, so dass dieser auch den Gewinn versteuern muss, so das BVerfG.
Beim Verkauf von Unternehmensanteilen sollten immer auch die steuerlichen Konsequenzen beachtet und Gestaltungsspielräume genutzt werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte sind kompetente Ansprechpartner.
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