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Pressemitteilung

Pensionär erhält im Versorgungsausgleich verlorene Anrechte nach Tod der Ex-Ehefrau zurück

Ein pensionierter Beamter hatte im Rahmen seiner in den 90er Jahren erfolgten Scheidung über den Versorgungsausgleich Pensionsanrechte an seine unlängst verstorbene Ex-Frau abgegeben. Der Pensionär wollte seine Anrechte nach dem Tod der geschiedenen Gattin zurück, obwohl diese bereits langjährig Rente aus den übertragenen Anrechten bezogen hatte. Das AG Rheinbach entschied auf den durch die Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB eingereichten Abänderungsantrag zugunsten des Antragstellers und hob den Versorgungsausgleich für die Zukunft (ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten) auf.

Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB weisen darauf hin, dass neuerdings in zahlreichen Fällen auch dann noch eine Einstellung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Partners erwirkt werden kann, wenn dieser länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat, und zwar durch ein familiengerichtliches Abänderungsverfahren. Zwar setzen die Versorgungsträger den Versorgungsausgleich bei Tod des ausgleichsberechtigten Ex-Ehegatten im Verwaltungswege (auf Antrag) regelmäßig nur dann freiweillig aus, wenn der/die Verstorbene nicht länger als 36 Monate Leistungen aus den übertragenen Anrechten erhalten hat. Allerdings ist es jetzt - neuerdings - durch eine Änderung der Grundlagenentscheidung beim Familiengericht in vielen Fällen möglich, den Versorgungsausgleich auch noch bei längerer Bezugsdauer zu "stoppen". Zahlreiche Altfälle können so - was bislang kaum bekannt ist - neu aufgerollt werden.

Betroffene, die im Versorgungsausgleich nach altem Recht Anrechte an den zwischenzeitlich verstorbenen Ex-Ehegatten abgeben mussten, können sich aus der gesamten Bundesrepublik Deutschland an die Kanzlei Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB wenden, um eine kostenlose anwaltliche Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrags in ihrem konkreten Fall zu erhalten (Hotline 0561/5809915; www.mayer-kuegler.de).
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