Das Landgericht Hamburg hatte in einer Angelegenheit einer Anlegerin des Schiffsfonds CONTI 56. Container Schifffahrts-GmbH & Co. KG MS "CONTI ARABELLA" zu entscheiden. Der Klägerin stand ursprünglich ein erheblicher Geldbetrag zur Verfügung. Ihre Hausbank riet ihr die Zeichnung einer Beteiligung an dem Schiffsfonds an. Im Laufe des Verfahrens wurde der vermittelnden Bank vorgehalten, dass sie Innenprovisionen, die sie für die Vermittlung erhielt, verschwieg. Mit ihrer Klage forderte die Klägerin von ihrer Bank Schadensersatz. Im Ergebnis folgte das Landgericht Hamburg der Argumentation der Anlegerin und verurteilte die vermittelnde Bank. Rechtsanwalt Renner äußerte sich dazu: „Mit dieser Entscheidung setzt das Landgericht die etablierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fort, wonach Banken ihre Kunden vor der Anlageentscheidung über Vertriebsprovisionen aufzuklären haben. Das ist richtig und wichtig. Denn ein Kunde sollte selbst in die Lage versetzt sein, das Umsatzinteresse der Bank einzuschätzen und sich damit ein Urteil bilden können, ob seine Bank eine Empfehlung nur aus einem eigenen Verdienstinteresse ausspricht."
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