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Dank neuem Gesetz - Wechsel aus PKV in gesetzliche Krankenversicherung und Beiträge sparen  

Rentner, die privat oder freiwillig krankenversichert sind, können dank einer Gesetzesänderung ab 01.08.2017 unter bestimmten Umständen in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner wechseln.
 
Zur Begründung einer Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist es erforderlich, dass in der zweiten Hälfte des Versicherungslebens mindestens zu 90 % eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat. Hierzu zählen bereits bisher alle Formen der Mitgliedschaft (Pflichtversicherung, Familienversicherung, freiwillige Versicherung). Ist diese sogenannte Vorversicherungszeit nicht erfüllt, ist die Pflichtversicherung ausgeschlossen. Schon kurze Zeiten der Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung (PKV) können dazu führen, dass die Vorversicherungszeit nicht erfüllt ist. Es bleibt dann für die Rente nur eine Fortführung der privaten oder die Begründung einer freiwilligen Krankenversicherung mit zum Teil hohen Beiträgen.

 
Neu ist nun, dass bei der Vorversicherungszeit auch die Erziehung von Kindern berücksichtigt wird. Für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind werden pauschal drei Jahre angerechnet. Hierbei ist es unerheblich, wann die Kinder geboren worden sind und in welchem Umfang eine Erziehung tatsächlich stattgefunden hat.
 
Die Neuregelung gilt nicht nur für neue Fälle, sondern ist auch auf all diejenigen anzuwenden, die bereits Rente erhalten. Jedoch wird nur in Neufällen, d.h. bei laufenden und zukünftigen Rentenanträgen, die Neuregelung sofort umgesetzt. Eine automatische Überprüfung und Umstellung ist hingegen für Altfälle nicht vorgesehen. Weder die Krankenversicherung noch die Rentenversicherung sind verpflichtet worden die Betroffenen zu informieren. Die Betroffenen müssen daher selbst aktiv werden und bei der gesetzlichen Krankenversicherung die Überprüfung der Vorversicherungszeit beantragen.
 
Für wen ist der Wechsel möglich?
 
Der Wechsel kann sich insbesondere für Privatversicherte oder freiwillig Versicherte mit geringen Renten lohnen. Vorab sollten jedoch im Einzelfall die Möglichkeit zum Wechsel sowie der möglichen Auswirkungen des Wechsels geprüft werden.
 
PKV-Versicherte werden dann versicherungspflichtig, wenn die Vorversicherungszeit unter Anrechnung der Kindererziehung erfüllt wird und kein Tatbestand vorliegt, der Versicherungsfreiheit verursacht.
 
Für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung tritt ohne weitere Voraussetzungen Versicherungspflicht dann ein, wenn die Vorversicherungszeit unter Anrechnung der Kindererziehung erfüllt wird. Vor einer entsprechenden Antragstellung bei der Krankenkasse ist jedoch zu prüfen, ob die Pflichtversicherung tatsächlich günstiger ist. Dies sollte in folgenden Fällen zutreffen:
geringe Rente und Zahlung des Mindestbeitrags
Beitragsbemessung aus Rente und Einkünften des Ehegatten (z.B. wenn der Ehegatte in der PKV versichert ist)
Beitragsbemessung aus Rente und weiteren Einkünfte
In diesen Fällen kann durch die Begründung der Pflichtversicherung erreicht werden, dass nur noch die eigene Rente sowie ggf. Betriebsrente der Beitragspflicht unterworfen werden.
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