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Pressemitteilung

Zusatzrente für Pflegepersonen

Seit 01.01.2017 sind für pflegende Angehörige durch die Pflegekasse auch dann Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, wenn die Pflegeperson bereits Altersrente bezieht
 
Für Personen, die pflegebedürftige Menschen in häuslicher Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen, sind durch die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Hierdurch wirkt sich die Pflegetätigkeit rentensteigernd aus.
 
Seit 01.01.2017 sind die Beiträge zur Rentenversicherung auch dann zu zahlen, wenn die Pflegeperson selbst bereits Rente bezieht. Dies gilt uneingeschränkt bei Bezug einer Altersrente vor Vollendung der Regelaltersgrenze. Nach Vollendung der Regelaltersgrenze ist die Beitragszahlung hingegen bei Bezug einer Vollrente ausgeschlossen.
 
Durch die zusätzlichen Beiträge erwerben Pflegepersonen neben dem Rentenbezug weitere Rentenanwartschaften. Hierfür wird dann erstmalig nach Vollendung der Regelaltersgrenze ein Zuschlag an Entgeltpunkten ermittelt, der sich unmittelbar und ohne Minderung rentensteigernd auswirkt. Werden über die Regelaltersgrenze hinaus weiter Beiträge durch die Pflegekasse gezahlt (z.B. bei Gewährung der Rente als Teilrente) ist die Rente in der Folge jeweils zum 01.07. unter Berücksichtigung weiterer Zuschläge neu zu berechnen.
 
Die Neuregelung gilt nicht nur bei Rentenbeginn ab 01.01.2017, sondern auch dann, wenn die Pflegeperson bereits vorher eine Rente bezogen hat und nach der alten Regelung bis 31.12.2016 keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen waren. Da die Pflegekassen die Betroffenen jedoch nicht in jedem Fall von sich aus auf die neuen Möglichkeiten hinweisen, sollte im Zweifelsfall die Beitragszahlung erfragt werden
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