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Brandschutz kommt vor Sicherheit

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Die Haustür nachts zu verschließen, gehört in vielen Mietobjekten zur Routine. Geprägt ist dieses Vorgehen von der Angst vor Einbrechern. Was dabei leider nicht beachtet wird: Sollte ein Feuer ausbrechen, ist die verschlossene Tür ein Hindernis. Erst nach dem Schlüssel zu suchen oder ihn sogar aus der Wohnung holen zu müssen, sorgt zusätzlich für Panik. Aus diesem Grund hat das Landgericht Frankfurt am Main jetzt den entsprechenden Passus einer Hausordnung außer Kraft gesetzt (Aktenzeichen: 2/13 S 127/12).
Das Urteil nimmt Bezug auf einen Beschluss einer Eigentümerversammlung, woraus sich ergibt, dass die Haustür über Nacht verschlossen bleiben muss. Hiergegen hatte einer der Eigentümer geklagt, da die verriegelte Tür die Fluchtmöglichkeiten im Fall eines Brandes erheblich eingeschränkt würden. Die Richter schlossen sich dieser Ansicht an.
Sie hoben hervor, dass ein Feuer schnell zur tödlichen Gefahr werden könne. Der Beschluss der Eigentümerversammlung widerspreche daher einer ordnungsgemäßen und dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung. Kurzum: Nach Meinung des Landgerichts Frankfurt am Main tritt das Sicherungsinteresse hinter den Brandschutz zurück.
Dies bedeutet nicht, dass ein Mietobjekt über Nacht ungesichert bleiben muss, damit Einbrecher leichtes Spiel haben. Es gibt die Option, eine Tür zu verschließen und sie im Notfall– auch ohne Schlüssel – von innen zu öffnen. Dazu müssen sogenannte Panikschlösser montiert werden. Die Tür kann von innen und von außen verschlossen werden. Um sie dann von innen aufzumachen, genügt es, die Türklinke zu betätigen. Simpel und wirkungsvoll. Vor allem aber werden die Schlösser allen Ansprüchen gerecht: denen nach Sicherheit und denen des Brandschutzes.

Die Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden berät sie gerne weiter in diesbezüglichen, aber auch in anderen Rechtsfragen. Zuständig in allen Fragen des Mietrechts ist Herr Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
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