Arbeitgeber müssen bei Stellenanzeigen auf die Formulierung achten. Gewisse Begriffe können eine Diskriminierung implizieren, die zu Entschädigungsansprüchen der abgelehnten Bewerber führen können.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll vor einer Ungleichbehandlung u.a. wegen Rasse, Religion, Geschlecht oder Alter schützen. Zwar ist nicht jede Ungleichbehandlung gleich ein Verstoß gegen das AGG. Dennoch sollten Arbeitgeber schon bei der Formulierung einer Stellenanzeige darauf achten, dass dadurch keine Bewerber diskriminiert werden, da diese sonst ggf. einen Anspruch auf Entschädigung haben, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2016 zeigt, dass die Grenzen der Diskriminierung bei einer Stellenanzeige schnell erreicht sein können (Az.: 8 AZR 454/15). In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen einen Junior-Sachbearbeiter gesucht, der laut Stellenanzeige "frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung" kommen sollte. Auf die Stelle bewarb sich u.a. ein 36-jähriger ausgebildeter Industriekaufmann mit zehn Jahren Berufserfahrung und erhielt eine Absage. Daraufhin verlangte der Mann eine Entschädigung, da ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG vorliege. Er sei aufgrund seines Alters benachteiligt worden. Das zeige die Formulierung der Stellenanzeige und das niedrige Durchschnittsalter von 27 Jahren in dem Unternehmen, das beibehalten werden sollte.
Die Klage des Mannes auf Entschädigung war erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass nicht jede Absage eine Benachteiligung mit dem Anspruch auf Entschädigung darstelle. Dafür müsse schon ein Verstoß gegen das AGG vorliegen und der Bewerber z.B. aufgrund seiner Rasse, seines Geschlechts oder Alters diskriminiert werden. Dabei reicht es allerdings schon aus, dass dieser Grund mitursächlich für die Absage und nicht der Hauptgrund ist.
Das BAG führte aus, dass in diesem Fall nach einem Bewerber gesucht wurde, der seine Ausbildung gerade abgeschlossen hat. Dies knüpfe unmittelbar an das Alter der Bewerber an, denn ältere Personen verfügen naturgemäß schon über Berufserfahrung. Daher sei die Vermutung begründet, dass der Kläger aufgrund seines Alters diskriminiert wurde und einen Anspruch auf Entschädigung hat.
Ungleichbehandlungen sind ein häufiger Grund für rechtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.
https://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html
Pressemitteilung
KOSTENLOSE ONLINE PR FÜR ALLE
Jetzt Ihre Pressemitteilung mit einem Klick auf openPR veröffentlichen
Sie lesen gerade: Arbeitgeber müssen aufpassen - Diskriminierung durch Stellenanzeige
Arbeitgeber müssen aufpassen - Diskriminierung durch Stellenanzeige
Diese Pressemeldung wurde auf openPR veröffentlicht.
Kontakt
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Gürzenich-Quartier
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Gürzenich-Quartier
Augustinerstraße 10
50667 Köln
02212722750
0221-27 22 75-24
http://www.grprainer.com
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
KOSTENLOSE ONLINE PR FÜR ALLE
Jetzt Ihre Pressemitteilung mit einem Klick auf openPR veröffentlichen
News-ID: 956449 • Views: 220
Diese Meldung Arbeitgeber müssen aufpassen - Diskriminierung durch Stellenanzeige bearbeiten oder deutlich hervorheben mit openPR-Premium
Mitteilung Arbeitgeber müssen aufpassen - Diskriminierung durch Stellenanzeige teilen
Disclaimer: Für den obigen Pressetext inkl. etwaiger Bilder/ Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Kontakt verantwortlich. Der Webseitenanbieter distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen.
Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.
Wenn Sie die obigen Informationen redaktionell nutzen möchten, so wenden Sie sich bitte an den obigen Pressekontakt. Bei einer Veröffentlichung bitten wir um ein Belegexemplar oder Quellenennung der URL.
Weitere Mitteilungen von GRP Rainer Rechtsanwälte
Das könnte Sie auch interessieren:
StepStone mit Österreich-Premiere auf der Personal Austria
STEPSTONE PLUS als erste interaktive Stellenanzeige am österreichischen Stellenmarkt.
(Wien, 29. Oktober 2012 / StepStone Österreich GmbH)
Als erste österreichische Online Jobbörse präsentiert StepStone Österreich auf der Personal Austria die Produktinnovation „STEPSTONE PLUS“.
„Unsere Studien zeigen, dass sich über 70 Prozent der Stellensuchenden …
AGG - Altersdiskriminierung - Beweislast
… seine Bewerbung eine Absage. Dies sah er als eine Benachteiligung wegen seines Alters an und verlangte von der Beklagten eine Entschädigung. Die Beklagte bestritt eine solche Diskriminierung und machte geltend, sie habe eine Auswahl nach den Examensnoten getroffen und nur diejenigen Bewerber in Betracht gezogen, die Examensnoten von gut oder sehr gut …
EuGH: Kein Anspruch auf Auskunft über Ablehnung einer Bewerbung
… keinen Anspruch auf Auskunft darüber, warum seine Bewerbung nicht erfolgreich war. Allerdings kann die Verweigerung jeglicher Auskunft für die Frage einer etwaigen Diskriminierung zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des potentiellen Arbeitgebers führen.
Der Europäische Gerichtshof hatte auf eine Vorlage des Bundesarbeitsgerichts über die Frage zu entscheiden, …
kreaktive-jobs.de startet Qualifizierungsoffensive und bietet eine kostenlose Stellenanzeige
… Anreiz wird den Bewerbern ein Seminarbudget zugesagt. Damit mittelständische Unternehmen sich auch als Arbeitgeber professionell darstellen können, wird eine Stellenanzeige kostenlos veröffentlich. Voraussetzung ist ein Bannertausch und die Zusendung einer PDF-Stellenanzeige.
Die durch kreaktivejobs.de exklusiv für den Mittelstand initierte Qualifizierungsoffensive …
Unsicherheit und Abzocke: Folgen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
… Spiegel“ von Missbrauchsfällen in denen Abzocker die Stellenangebote nach unglücklich formulierten Stellenanzeigen durchsuchen, um bei den betroffenen Unternehmen Schadenersatz wegen angeblicher Diskriminierung geltend zu machen. Das AGG verbietet eine Diskriminierung wegen des Geschlechtes, des Alters, der Rasse, der Herkunft, der Religion, der Weltanschauung …
Stellenanzeigen als Haftungsfallen für Arbeitgeber-Arbeitsrecht Dresden- Rechtsanwalt Dresden.
Die Suche eines "jungen" Mitarbeiters in einer Stellenanzeige kann eine Diskriminierung von "älteren" Mitarbeitern bedeuten - Arbeitsrecht Dresden - Rechtsanwalt Dresden. Rechtsgrundsatz Arbeitsrecht Dresden
Wird in einer Stellenanzeige nur ein "junger" Mitarbeiter gesucht, so besteht die Vermutung für eine Diskriminierung älterer Bewerber (BAG vom …
LAG Nürnberg: Forderung nach "sehr gutem Deutsch" in Stellenausschreibung zulässig
Russischstämmige Programmiererin scheitert mit Klage auf Entschädigung wegen Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft.
Eine seit längerem in Deutschland lebende russischstämmige Programmiererin, die gut deutsch spricht, bewarb sich auf eine Stellenanzeige für einen "Spezialist Softwareentwicklung (w/m)", in der unter dem Stichpunkt "Erwartungen" …
Kanzlei Horrion: Falsch formulierte Stellenanzeige kann Diskriminierung bedeuten - Arbeitsrecht Pirna
Wird in einer Stellenanzeige nur ein "junger" Mitarbeiter gesucht, so besteht die Vermutung für eine Diskriminierung älterer Bewerber (BAG vom 19.08.2010,8 AZR 530/09). Rechtsgrundsatz - Arbeitsrecht Pirna
Wird in einer Stellenanzeige nur ein "junger" Mitarbeiter gesucht, so besteht die Vermutung für eine Diskriminierung älterer Bewerber (BAG vom 19.08.2010,8 …
Spezial-Stellenanzeigen für das Berufsfeld Qualitätsmanagement
… neue Stellenangebote aus ihrem Spezialgebiet informieren können. Gute Fachkräfte haben wenig Zeit.
Der Spezial-Stellenmarkt QM PERSONAL hat dies erkannt und bietet für Stellenanzeigen im Bereich Qualitätsmanagement jetzt einen verbesserten Aufbau und ein verbessertes Design an.
Der Arbeitgeber gibt in die auf die Zielgruppe zugeschnitte Anzeigenstruktur …
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
… August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft. Auch deutsche Unternehmen müssen jetzt damit rechnen, von Mitarbeitern oder Bewerbern auf Schadenersatz wegen Diskriminierung verklagt zu werden. Wir, die Rödel OHG, bieten jetzt ein entsprechendes Haftpflicht-Deckungskonzept über die Allianz an. Mit dem neuen AGG sollen vor allem …
Sie lesen gerade: Arbeitgeber müssen aufpassen - Diskriminierung durch Stellenanzeige