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Pressemitteilung

Das Ende der Stornoreserve

Die Rechtsanwälte Cramer Bender haben einen Musterprozess zur Stornoreserve der ERGO geführt.
Der Vorsitzende Richter der Kammer 18 für Handelssachen beim LG Hamburg vertritt die Auffassung (Az.: 418 HKO 39/17), dass die Stornoreserveklausel in dIII.B.8 AVB der ERGO jedenfalls in der Fassung bis 01.11.2015 unwirksam ist, da sie zu einer Übersicherung zugunsten des Versicherers führt.

Dies hat zur Folge, dass der Einbehalt der Stornoreserve insgesamt zu Unrecht erfolgt, die ERGO diese sofort auszahlen muss. Sie kann allenfalls mit berechtigten Erstattungsforderungen aus geplatzten Versicherungsverträgen aufrechnen, trägt aber dazu die Darlegungs- und Beweislast. Hier hat sie erhebliche Defizite in der Beweisführung, wie wir in vielen Verfahren feststellen konnten.
Die Unwirksamkeit bedeutet also, dass nicht erst die Stornohaftungszeit von regelmässig 60 Monaten (nach Austritt) abzuwarten ist, sondern die Stornoreserve sofort fällig wird.

Auch können Vermittler, die nach angeblichem Verbrauch der Stornoreserve, auf Erstattung weiterer Provisionen in Anspruch genommen werden, mit guten Erfolgsaussichten Widerklage auf Auszahlung der Stornoreserve (abzüglich berechtigter Storni) erheben. Dies hat das LG Köln (Az.: 21 O 108/16) in einer aktuellen Entscheidung zuerkannt.

Sowohl das LG Hamburg als auch das LG Köln berufen sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (I-16 U 134/11) aus dem Jahr 2012.
Wir empfehlen dringend, dass Sie Ihre Stornoreserve dem Grunde und der Höhe nach überprüfen. Da die Dokumentation der zwingend erforderlichen Nachbearbeitung oder die Nachbearbeitung selbst bei der ERGO „stiefmütterlich“ behandelt werden, bestehen hohe Erfolgsaussichten einen erheblicheb Teil Ihrer Stornoreserve zurückzuerhalten.

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