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Entscheidung des BGH – Schutzimpfungen dienen dem Wohl des Kindes

Das Thema Impfungen scheidet in Deutschland nach wie vor die Geister. Dies könnte auch der Grund dafür sein, warum immer mehr Menschen sich gegen eine Impfung ihrer Kinder entscheiden. Auch innerhalb einer Familie gehen die Meinungen zum Thema Schutzimpfungen der Kinder manchmal stark auseinander. In einem kürzlich vor dem BGH verhandelten Fall, konnten sich getrennt lebende Eltern nicht darüber einig werden, ob ihr Kind geimpft werden soll oder nicht. Deshalb mussten die Karlsruher Richter darüber entscheiden, welche der gegensätzlichen Ansichten sie Recht geben sollten.


Worüber genau stritten die Eltern?

Ein getrennt lebendes und unverheiratetes Elternpaar konnte sich nicht darauf einigen, ob ihr Kind Schutzimpfungen erhalten sollte oder nicht. Die Mutter vertritt bei dieser Frage die Ansicht, dass eine Schutzimpfung negative gesundheitliche Auswirkungen bei ihrer Tochter hervorrufen könnte und bringt Ärzteschaft und der Pharmaindustrie insgesamt nur wenig Vertrauen entgegen. Der Vater des Kindes ist hingegen der Ansicht, dass es für die Gesundheit des Kindes unbedingt notwendig sei, es impfen zu lassen. Da die Eltern nicht alleine zu einer Einigung kommen konnten, beantragte jeder von ihnen die Alleinübertragung für die Gesundheitsfürsorge des Kindes.

Warum kann nicht ein Elternteil alleine über die Schutzimpfung entscheiden?

Zwar lebt das Kind seit der Trennung der Eltern bei der Mutter, doch beide Elternteile teilen sich das Sorgerecht für ihr Kind. Kinder, deren Eltern sich das Sorgerecht teilen, müssen sich in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, einigen. Nur bei einer Entscheidung des täglichen Lebens hätte die Mutter oder wahlweise der Vater alleine entscheiden dürfen. Doch die Entscheidung für oder gegen eine Schutzimpfung wurde von der Justiz als bedeutende Angelegenheit eingestuft mit der Konsequenz, dass einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis in der Sache Schutzimpfung übertragen werden musste, weil die Eltern alleine keine Einigung erzielen konnten.

Wie lautet die Entscheidung des BGH im Hinblick auf die Schutzimpfung?

Nachdem zunächst das Amtsgericht Erfurt und das Thüringer Oberlandesgericht die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Schutzimpfung dem Vater zugesprochen hatten, musste der BGH aufgrund einer vonseiten der Mutter eingelegten Rechtsbeschwerde erneut in dieser Sache entscheiden. Die Richter schlossen sich in rechtlicher Hinsicht den Ansichten des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts an. Auch sie befanden, dass der Vater besser geeignet sei, über die Frage für oder gegen die Schutzimpfung bei seinem Kind zu entscheiden.

Der BGH verwies auf die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut, die eine dahingehende Empfehlung ausspricht, Kinder gegen Krankheiten wie Masern, Röteln, Mumps oder Keuchhusten impfen zu lassen. Zudem brachten die Karlsruher Richter zum Ausdruck, dass sie Kinder, die keine speziellen Gesundheitsrisiken aufwiesen, die Schutzimpfung geben würden. Der sich gegen die Schutzimpfung aussprechenden Mutter, wurde nicht gestattet, ein Expertengutachten anfertigen zu lassen, um auf die potentiellen Gefahren von Schutzimpfungen hinzuweisen. Solch ein Gutachten hielten die Richter für überflüssig.
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