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Pressemitteilung

Geldwäschegesetz – Sorgfaltspflichten für Inkassounternehmen bei der Identifizierung der Vertragspartner

Am 25. Juni 2017 läuft die zweijährige Übergangsfrist der vierten Europäischen Geldwäscherichtlinie aus. Bis dahin sind EU-Mitgliedstaten verpflichtet, die EU-Vorgaben in nationales Recht umzuwandeln. Bis zur finalen Fassung eines neuen Geldwäschegesetzes bleibt nur noch wenig Zeit. Aktuell gibt es hierzu einen Regierungsentwurf des „Gesetz zur Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie…“ (GWG-Entwurf).


Es verwundert nicht, dass darin auch Inkassounternehmen zu den „Verpflichteten“ im Sinne des Geldwäschegesetzes zählen. Die Formulierung (hier § 2 Abs. 11 GWG-Entwurf) wurde nahezu unverändert aus der aktuellen Version des GWG übernommen. Das sich daran noch etwas ändern wird, ist nicht zu erwarten.

Für „Verpflichte“ bestehen nach geltendem Recht allgemeine Sorgfaltsplichten (§ 3 GWG). Die nachfolgend aufgeführten Pflichten finden wir ebenfalls im Regierungsentwurf unter dem gleichen Titel (§ 10 GWG-Entwurf):
• Identifizierung des Vertragspartners, gleich ob natürliche oder juristische Person
• Abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlichen Berechtigen handelt

Für die Pflicht zur Erkennung sogenannter politisch exponierter Personen gibt es im GWG-Entwurf keinen Ermessenspielraum mehr. Im Regierungsentwurf wird der verantwortlichen Stelle „die Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt“ in § 10 Abs. 4 GWG-Entwurf zweifelsfrei auferlegt.

Welche Auswirkungen wird dies für die tägliche Praxis haben? Neben der bestehenden Pflicht zur Identifizierung der Person oder des wirtschaftlichen Berechtigten würde es einer weiteren Prüfung bedürfen, ob der „Identifizierte“ zum Kreis der politisch exponierten Personen (PEP) gehört oder eine einem PEP nahestehende Person ist. Der Umfang der durchzuführenden Maßnahmen wird von bestimmten Risikofaktoren abhängig sein.

Anders als Sanktionslisten können Listen von PEPs nicht aus öffentlich zugänglichen Quellen bezogen werden. Sicherlich ein Grund dafür, dass viele Verpflichtete die gesetzliche Anforderungen bislang ignorieren und „nicht oder nicht richtig“ feststellen, ob es sich beim Vertragspartner um einen PEP, einen Familienangehörigen oder eine nahestehende Person handelt. Nur könnten bei entsprechender Nachlässigkeit mit dem neuen Gesetzestext Ordnungsgelder von bis zu fünf Million Euro (§ 56 Abs. 2 GWG-Entwurf) drohen. Es gibt also durchaus Motivation über die bestehenden Prozesse nachzudenken.

Hinzu kommt, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden vermehrt die Verfahren zur Einhaltung des Geldwäschegesetzes überprüfen. Ein funktionierender Prozess zur PEP-Prüfung könnte die eine oder andere Schweißperle auf der Stirn ersparen.

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