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BGH stärkt Mieterrechte: Büro geht nicht immer vor

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Pressemitteilung von: Deutscher Verbraucherschutzring e.V. (DVS)

/ PR Agentur: DVS e. V.
30. März 2017. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat gestern den Mieterschutz gestärkt und die Praxis, Bürobedarf als legitimen Kündigungsgrund gelten zu lassen, gestoppt. Der Deutsche Verbraucherschutzring e. V. (DVS) begrüßt dieses Urteil vor allem für Mieter in Großstädten wie Berlin.

Es war in den vergangenen Jahren immer wieder ein Streitthema: Der Vermieter kündigt dem Mieter mit dem Grund, dass er Bedarf an Büro- und Geschäftsräumen habe. Dies wird nach dem gestrigen Urteil des BGH (Az.: VIII ZR 45/16) künftig nur noch nach gerichtlicher Prüfung möglich sein.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Mieter, der nach 40 Jahren ausziehen sollte, weil der Ehemann der Vermieterin seine Firma erweitern wollte und deshalb Bedarf an zusätzlichem Büroraum in der Kündigung geltend gemacht hatte. „In der Bundeshauptstadt Berlin gab es dieses Zweckentfremdungsverbot schon seit Mai 2014“, sagt die Geschäftsführerin des DVS (www.dvs-ev.net), Jana Vollmann. Wer Wohnraum für andere, wie etwa gewerbliche, bzw. berufliche Zwecke nutzen wollte, musste dies beim zuständigen Bezirksamt beantragen. „Mit dem gestrigen Urteil“, so Vollmann, „hat der Senat gezeigt, dass durch die grundsätzlichen Bedenken der Zweckumwandlung das Berliner Verbot keine Rolle bei der Entscheidungsfindung mehr spielt.“

Da künftig die unteren Instanzen über diese Umwandlungen entscheiden müssen, hat der BGH den Gerichten entsprechende Leitlinien an die Hand gegeben.
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